Digitale Musik - Eine industrieökonomische Analyse der Musikindustrie
Rechtslage bei nachträglichem GEMA-Beitritt des Urhebers
Ich sehe schon die nächste Welle von Abmahnungen kommen, wenn es jetzt so leicht wird rauszubekommen wer hinter einer IP steckt. Wie soll ein Provider einschätzen können ob eine Anfrage berechtigt ist?
§ 53 Absatz 2 UrhG, nach dem es "zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen". Wichtig ist jedoch auch, dass die Vervielfältigung unentgeltlich geschieht (§ 53 Absatz 1 UhrG)