Das neue Urheberrecht sollte die Verfassung des digitalen Zeitalters werden. Doch es nützt vor allem den Medienkonzernen und Anwälten.
§ 53 Absatz 2 UrhG, nach dem es "zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen". Wichtig ist jedoch auch, dass die Vervielfältigung unentgeltlich geschieht (§ 53 Absatz 1 UhrG)